Menschenrechte auch für Straftäter

Die Sicherungsverwahrung

Wenn Richter einen Verbrecher verurteilen, hängt das Strafmaß allein von der Tat ab. Ob der Richter erwartet, dass der Täter nochmals straffällig wird, ist also nicht entscheidend. Um die Bevölkerung trotzdem vor gefährlichen Verbrechern zu schützen, können Richter eine Sicherungsverwahrung anordnen. Die führt dazu, dass der Täter weiter eingesperrt bleibt, nachdem er seine Strafe bereits abgesessen hat. Alle zwei Jahre muss dann überprüft werden, ob von dem Verwahrten immer noch eine Gefahr ausgeht. (Quelle: n-tv.de)

In den vergangenen Jahren wurden die Regelungen rund um die Sicherungsverwahrung immer weiter verschärft. So lässt sich die Sicherungsverwahrung bereits bei Jugendlichen leichter anwenden und die Frist der Sicherungsverwahrung wurde von maximal zehn Jahren auf lebenslänglich erhöht. Eine weitere Verschärfung der Regelungen besteht im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Während die Verwahrung früher bereits mit dem Urteilsspruch entschieden werden musste, haben die Richter heutzutage die Möglichkeit, die Verwahrung auch nachträglich anzuordnen.

Diese Regelungen und Verschärfungen verstoßen gegen die Menschenrechte, wie auch aus den europäischen Menschenrechtskonventionen hervorgeht. Dies betrifft sowohl grundsätzlich das Wegsperren eines Menschen, als auch die Doppelbestrafung im Besonderen. Eine solche Doppelbestrafung ist das nachträgliche Anordnen einer Verwahrung. Was die Lage der Betroffenen noch prekärer macht: sie werden kaum besser gestellt, als Gefangene (in Bezug auf die Zellen, das Essen, die Bewegungsfreiheit etc.) und erhalten selten Therapiemöglichkeiten.
Auf Grund dieser Probleme steht momentan eine Neuordnung der Sicherheitsverwahrung an. Doch eine Grundsatzfrage bleibt bei dem Thema bestehen. Ist es moralisch vertretbar, dass Menschen weggesperrt und ihrer Freiheit beraubt werden auf Grund der Wahrscheinlichkeit, dass sie erneut ein Verbrechen begehen? Darf man Menschen wegsperren, bevor sie sich eines Verbrechens schuldig machen?
Ich mache hier mal die Annahme (ich weiß nicht, inwiefern es möglich ist), dass man mit psychologischen Untersuchungen herausfinden kann, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass ein Täter erneut ein Verbrechen begehen wird. In diesem Fall halte ich es für legitim, die Bevölkerung davor zu schützen.

Doch auch ein Verbrecher ist ein Mensch mit Rechten – auch wenn uns seine Taten missfallen. Die Bedingungen, unter denen Personen in Sicherungsverwahrung eingesperrt sind/werden, müssen ein verhältnismäßig angenehmes Leben ermöglichen. Denn es darf nicht vergessen werden, dass diese Personen ihre Strafe bereits verbüßt haben. Es muss also auf das Ziel hingearbeitet werden, dass diese Menschen entweder nicht mehr rückfällig werden oder dass sie nicht mehr in die Situation kommen, ein Verbrechen der Art, der sie sich verleitet fühlen, zu begehen. Dies kann durch das Abschotten dieser Personen wohl am besten gelingen. Innerhalb ihrer Abschottung sollte ihnen aber ein Leben ermöglicht werden, wie es freie Menschen auch führen können. Freie Menschen wohnen eher selten mit Verbrechern in einer Zelle, kriegen Gefängnis-Essen etc.
Die Erarbeitung und Organisation guter Verwahrungsbedingungen mag sehr anspruchsvoll sein und auch die damit einhergehenden finanziellen Probleme müssen bedacht und auf Lösungen hin untersucht werden. Aber ich halte es für unsere Pflicht, dies zu tun – im Namen der Menschenwürde!

5 thoughts on “Menschenrechte auch für Straftäter”

  1. Zitat: “Doch eine Grundsatzfrage bleibt bei dem Thema bestehen. Ist es moralisch vertretbar, dass Menschen weggesperrt und ihrer Freiheit beraubt werden auf Grund der Wahrscheinlichkeit, dass sie erneut ein Verbrechen begehen?”

    Ja, das ist für mich absolut moralisch vertretbar. Ein Kinderschänder z. B. hat in meinen Augen kein Anrecht mehr an unserem gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und gehört bis zu seinem Lebensende weggesperrt!

  2. Du verwechselst die allgemeine “Strafe” mit “Prevention von Verbrechen”. Tatsächlich gibt es viele Begründungen für das Ausüben einer Bestrafung.
    Besonders problematisch siehst du aber die Verlängerung der Verwahrungsfrist nach absitzen der eigentlichen Haftstrafe. Hierbei steht tatsächlich die Prevention im Vordergrund. Wie du aber selbst zugestehst, ist eine solche Methode durchaus legitim, sofern eine Gefahr von einem Täter vorliegt. Hierbei sind besonders Mörder, Sexual- und Hassverbrecher(dies ist meiner Meinung nach aber strittig) besondere Gefahrenquellen. Psychologogische Gutachten von solchen Tätern, deren Motive in der Regel triebgesteuert sind, dürften für dich doch klar als langfristige Gefahren- und Motivationsquellen verbleiben. Besonders nach geeigneten Analysen seitens dazu geschulter Psychoanalytiker sollte eine Sicherheitsverwahrung doch gut begründet sein. So erwiesene Individuen sind dann doch klare Gefahren für sich und ihre Umwelt.

    1. Ich empfehle dir, meinen Artikel ein weiteres Mal zu lesen. Du hast ihn nämlich nicht verstanden.
      Es geht nicht um das “ob”, sondern um die Bedingungen der Sicherungsverwahrung, beginnend von der Rechtsgrundlage bis zur praktischen Umsetzung.
      Eine Verwechslung von “Strafe” und “Prävention von Verbrechen” liegt ausdrücklich nicht vor.

    2. Nun, in deinem Text gibt es noch diverse Mängel in Hinsicht auf die juristische Handhabung – du benutzt “Menschenrechte” als Philosoph und nicht als Jurist und missverstehst damit den Kontext, in dem die Juristen solche Fachwörter benutzen. Verbrechern, wie auch Zivis und Soldaten werden die Menschenrechte aberkannt. Somit liegt hier eine Doppeldeutigkeit vor, wenn du dich dort auslässt, dass Verbrecher in Sicherheitsverwahrung keine Menschenrechte geniessen dürfen. Für einen Juristen ist es nähmlich eine Trivialität, dass Verbrecher nicht als Menschen behandelt werden. Das Privileg, Menschenrechte sind nähmlich ein Privileg, wird ihnen eben dann nicht gewährt. Dies ist keineswegs etwas neues, sondern ein uraltes Konsens.
      Zudem sehe ich immer noch keine Problematik in meinem Kommentar. Vielmehr ratte ich dir sowohl meinen Kommentar, als auch deinen Artikel nochmals objektiv zu lesen. Du magst es in deinem Verständnis und mit einer bestimmten Message geschrieben haben und doch ist von dem Punkt, den du mir in deinem Kommentar nennst kaum etwas im Artikel.

      Ich schildere dir mal ein paar Punkte:
      Die Bedingungen der Sicherheitsverwahrung führst du nur zwei Mal kurz an und führst dann eben andere Punkte aus, weshalb du nicht davon sprechen kannst, das die Bedingungen der wichtige Punkt sind:
      1)”Was die Lage der Betroffenen noch prekärer macht: sie werden kaum besser gestellt, als Gefangene (in Bezug auf die Zellen, das Essen, die Bewegungsfreiheit etc.) und erhalten selten Therapiemöglichkeiten.”
      2)”Freie Menschen wohnen eher selten mit Verbrechern in einer Zelle, kriegen Gefängnis-Essen etc.”
      Sofern dir die Bedingungen der Sicherheitsverwahrung wichtig sind, so hättest du eben das Negative an solchen in den Mittelpunkt deiner Argumentation stellen sollen. Der allgemeine Konsens in der Bevölkerung ist nähmlich, dass Triebtäter, solche werden sich eben bei dieser Debatte beim Otto-Normalbürger vorgestellt, viel schlimmeres als eine Gefängnisstrafe verdienen. Ein Mitgefühl in der Bevölkerung muss für weitere Massnahmen also erst geweckt werden, bevor du etwas anderes erfolgreich fordern kannst.

      Was du mit “Rechtsgrundlage” meinst, ist mir nicht ganz klar, da keiner von uns beiden Jurist ist und somit keiner von uns alle Details des Rechts kennt. Wenn du damit aber dein Zitat zu Anfang des Artikels meinst, so stimmt es einfach nicht:
      “Wenn Richter einen Verbrecher verurteilen, hängt das Strafmaß allein von der Tat ab. Ob der Richter erwartet, dass der Täter nochmals straffällig wird, ist also nicht entscheidend.”
      Das Strafmass wird natürlich auch von anderen Faktoren wie besonderen Umständen mit beeinflusst, weshalb Trunkenheit, Wiederholungstaten, andere Vorstrafen, äußerst belastende Beweise wie Mitgliedschaft in gewalttätigen Gruppierungen, nachwiesene Triebtäterschaft und andere Schizophräne Diagnosen als Hinweise bei der Strafe mit berücksichtigt werden. Ironischer Weise kann eine Gesteskrankheit sowohl mildernd, als auch erschwerend für eine Strafe ausfallen.

      Mit “praktische Umsetzung” kann ich gar nichts anfangen – zu allgemein.

  3. Ich habe ein wenig recherchiert und finde keine Anhaltspunkte für deine Behauptungen. Sie scheinen schlichtweg falsch zu sein.
    Menschenrechte sind – wie so vieles – subjektiv, aber sie werden von verschiedenen Gruppen wie Philosophen oder Juristen NICHT prinzipiell unterschiedlich gebraucht. Es geht bei den Menschenrechten um Rechte, die jedem Menschen zukommen.
    Was du mir im Folgenden vorwirfst, entzieht sich meinem Verständnis. Mein Text ist relativ simpel geschrieben: einfache Sätze, keine Fremdworte. Wie du ernsthaft behaupten kannst: „Du magst es in deinem Verständnis und mit einer bestimmten Message geschrieben haben und doch ist von dem Punkt, den du mir in deinem Kommentar nennst kaum etwas im Artikel“, ist mir schleierhaft.

    Es kann nun wieder ein ewiges hin und her folgen. Ganz ehrlich: ich habe da keine Lust drauf. Deswegen mache ich dir einen Vorschlag:
    Du bewertest einige Abschnitte meines Artikels als Mängel. Du hast mir dann geschrieben, wie man es deiner Meinung nach besser machen könnte. Ich würde gerne mal wissen, wie ein fertiger Artikel ohne diese Mängel aussieht, wenn du ihn schreibst.
    Das Thema steht. Wie wäre es, wenn du mir die Vlad´sche Version dieses Artikels schreibst? 🙂 Gerne veröffentliche ich im Oktober deinen Text als Antwort auf meinen. Das wär doch mal was 😉
    Du müsstest den Text dann aber so schreiben, als würde es meinen Text nicht geben – also darfst du dich nicht auf meinen Text berufen. Der Leser muss also nur mit Hilfe deines Textes über die aktuelle Verfahrensweise in Bezug auf die Sicherungsverwahrung informiert werden, du musst ihm kurz erklären, was genau Sicherungsverwahrung ist und danach deine Argumentation entfalten.
    Formale Kriterien: maximal eine Seite in „Calibri“ in Schriftgröße 11.

    Ich würde mich freuen, zur Abwechslung mal keinen Kommentar, sondern einen eigenen Text von dir zu lesen! 😉
    Wenn du einverstanden bist, dann schick mir deinen Text über das Kontakt-Formular oder direkt per Mail.

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