Verbotene Liebe
Unter Inzest versteht man den Geschlechtsverkehr zwischen verwandten Personen. In Deutschland ist Inzest strafbar. Zwischen Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Enkeln, Urenkeln sowie zwischen Voll- und Halbgeschwistern gilt Inzest als Verbrechen.
Als Begründung wird der Schutz der Ehe und Familie angeführt, der durch Überschneidungen von Verwandtschaftsverhältnissen und sozialen Rollenverteilungen nicht mehr gewährleistet wäre. Auch wird der Schutz durch Erbschäden als Grund angeführt. Bekanntlich ist das Risiko einer Behinderung des durch Inzest gezeugten Kindes deutlich erhöht.
Verboten ist jedoch nur der vaginale Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten. Sämtliche anderen Sexualpraktiken stehen nicht unter Strafe.
Mir stellt sich die Frage, ob das Inzestverbot gerechtfertigt ist oder nicht.
Betrachten wir das Argument „Schutz der Ehe und Familie“, so denken wir als erstes an unsere katholischen Freunde und tatsächlich lässt sich dieses Argument auf die katholische Kirche zurückführen, die eine Verwandtenheirat als Ehehindernis betrachtet und verbietet. Damit ist automatisch auch der Geschlechtsverkehr mit einbezogen, da dieser nach den Regeln der katholischen Kirche nur innerhalb einer Ehe vollzogen werden darf.
Was konkret nun aber an der Ehe und Familie geschützt werden muss, ist mir jedoch schleierhaft. Sollten Personen in der Lage sein, eine funktionierende Lebensgemeinschaft trotz ihres ungewöhnlichen Verwandtschaftsverhältnisses zu führen, so halte ich es nicht für legitim, ihnen diese Fähigkeit grundsätzlich abzusprechen, nur weil dies die Vorstellungskraft einiger Geistlicher übersteigt.
Interessanter wird die Thematik jedoch, wenn man ihr ein objektiv begründetes Argument injiziert.
Claus Rainer Bartram, Chef des Instituts für Humangenetik in Heidelberg, erklärte, dass das Risiko einer Behinderung eines durch Inzest gezeugten Kindes bei 40% – 50% liege. Zeuge beispielsweise ein Vater mit seiner Tochter ein Kind, liege das hohe Risiko einer geistigen oder körperlichen Behinderung daran, „dass das Erbgut von Vater und Tochter zu 50 Prozent identisch ist“, erklärte Bartram. Welche Behinderungen auftreten, könne man jedoch nicht vorher feststellen. „Da gibt es kein klares Muster“, sagte Bartram.
Fakt ist jedoch auch, dass sich durch Inzest gezeugte Personen keine Sorgen um ihre Kinder machen müssen. Wenn sie selbst Nachwuchs bekämen, sei das Risiko auf Erbkrankheiten nicht größer als bei Menschen, die nicht durch Inzest gezeugt wurden.
Einen weiteren Denkanstoß gibt die Deutsche Gesellschaft für Humangenetik. Sie kritisiert das Inzestverbot mit einem Verweis auf nicht verwandte Geschlechtspartner, deren Kind Krankheiten durch rezessive Vererbung bekam. Bei Geschwistern dieses erkrankten Kindes liegt die Wahrscheinlichkeit, ebenfalls eine Erbkrankheit zu bekommen, bei 25%. Hier werde den Paaren jedoch ein weiterer Geschlechtsverkehr nicht verboten. Vielmehr liegt die Entscheidung, dieses Risiko in Kauf zu nehmen oder nicht, bei dem Paar. Es liegt damit eine Ungleichbehandlung seitens der Gesetzgebung zwischen verwandten und nicht verwandten Paaren vor.
Ich lehne das Inzestverbot ab und befürworte die Ehe zwischen verwandten Personen. Im Falle einer geplanten Ehe spreche ich mich jedoch für eine umfassende Pflichtberatung aus. Wenn nicht jede betroffene Person rechtzeitig aufgeklärt werden kann, so sollte dies wenigstens vor einer Eheschließung verpflichtend sein. Die (sexuelle) Selbstbestimmung eines jeden Menschen sehe ich als Menschenrecht an, welches nicht verletzt und untergraben werden darf. Die damit verbundene Pflicht, die Konsequenzen seines Handelns zu erkennen und zu akzeptieren, geht damit einher.
Guten Abend!
Ein wichtiger Punkt wird in Deinem Text zu wenig deutlich: Wie Du schreibst ist zwischen Geschwistern nur der Vaginalverkehr verboten (also das Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof), das Kriegen von gemeinsamen ist erlaubt! Wie ich Dir bei einem Gespräch mal erzählt habe, ist die Begründung für das Verbot, nämlich die mögliche Behinderung der Kinder und die gesunde Rollenverteilung innerhalb einer Familie, absolut sinnfrei, wenn man bedenkt, dass alle Sexualpraktiken (Petting, Analverkehr … ) erlaubt, der Vaginalverkehr aber, mit oder ohne Kondom, mit oder ohne Sterilisation, verboten ist. Der eigentlich interessante Punkt, den ich anführen möchte, ist folgender: Die künstliche Befruchtung zwischen Geschwistern scheint nach den mir vorliegenden Informationen erlaubt zu sein. Wozu dann ein Vaginalverkehrverbot?
Ein Auszug aus einem Artikel vom Spiegel ):
“Alles darf ich mit meiner erwachsenen Schwester machen: Schmusen und Petting, bis der Arzt kommt, wir dürfen Oralverkehr haben, ohne dass sich der Staat in unser Privatleben mischt, natürlich auch anal, wenn uns danach ist – selbst Kinder dürften wir per künstlicher Befruchtung miteinander haben. Nur den klassischen Beischlaf, egal ob mit oder ohne Kondom, verbietet uns das Strafgesetzbuch. Dafür droht leiblichen Geschwistern nach dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Aktenzeichen 2 BvR 392/07) auch in Zukunft eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. […]”
Was Deine persönliche Meinung angeht, kann ich diese weitestgehend unterstützen.
Vielen Dank für diesen Artikel,
schönen Gruß und bis morgen,
Deep!